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Statuten


der Modellbahn Hüglisberg

Inhalt

1 Name und Sitz

Unter dem Namen Modellbahn Hüglisberg, nachstehend auch MHB genannt, besteht ein Verein im Sinne von 60 ff. des ZGB.

Dieser Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.

2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein bezweckt den Bau, Unterhalt und Betrieb einer Modelleisenbahnanlage, nachstehend auch Clubanlage genannt. Dabei verfolgt der Verein keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Jeglicher Überschuss an finanziellen Mitteln muss zugunsten des Vereinszwecks verwendet werden.

3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Beträge müssen fristgerecht bezahlt werden. Die Frist wird auf der Rechnung vermerkt.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und dauert bis zum 31. März im Folgejahr.

4 Mitgliedschaft

4.1 Mitgliederkategorien

Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Mitgliederkategorien:

In Tabellenform: Mitgliederkategorien.

4.1.1 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind natürliche mündige Personen welche aktiv an Bau, Unterhalt und/oder Betrieb der Clubanlage mithelfen. Sie sind stimm- und wahlberechtigt und bezahlen den regulären Mitgliederbeitrag.

4.1.2 Fernmitglieder

Fernmitglieder sind Mitglieder deren Anreisezeit mehr als 90 Minuten mit dem öV bzw. mehr als 60 Minuten mit dem Auto zum Clublokal beträgt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ab 10 Bauabendenbesuche pro Jahr kann der Vorstand einen Wechsel zur Aktivmitgliedschaft verlangen. Alle volljährigen Fernmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und bezahlen die Hälfte des regulären Mitgliederbeitrag.

4.1.3 Jugendmitglieder (bis 18 Jahre)

Jugendmitglieder sind natürliche Personen bis zum 18. Geburtstag, welche aktiv an Bau, Unterhalt und/oder Betrieb der Clubanlage mithelfen. Sie sind nicht stimm- oder wahlberechtigt und bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Mit dem 18. Geburtstag des Jugendmitglieds geht die Mitgliedschaft automatisch in eine Aktivmitgliedschaft über.

4.1.4 Lehrlinge, Studenten (ab 18 Jahre)

Aktivmitglieder, welche eine Grundausbildung oder ein Studium absolvieren, bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag und besitzen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie müssen die Ausbildung oder das Studium belegen können.

4.1.5 Passivmitglieder

Passivmitglieder sind natürliche mündige oder juristische Personen, welche den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Sie sind nicht stimm- oder wahlberechtigt und bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie dürfen nur mit Einverständnis des Vorstandes an der Clubanlage mitarbeiten.

4.1.6 Gönnermitglieder

Gönnermitglied sind natürliche oder juristische Personen, welche einmalig oder mehrfach in einem Geschäftsjahr Mittel für den Vereinszweck bereitstellen. Ihre Mitgliedschaft gilt von der Bereitstellung der Mittel bis zum Ende des Geschäftsjahres. Sie sind nicht stimm- oder wahlberechtig und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

4.1.7 Ehrenmitglieder

Jegliches Mitglied des Vereins (ausser Jugend- und Gönnermitglieder), welche sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt hat, kann auf Vorschlag des Vorstands und unter Bestätigung der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie behält den vorherigen Mitgliederstatus bei und bezahlt den regulären Mitgliederbeitrag.

5 Aufnahme/Austritt/Ausschluss/Wiedereintritt

5.1 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als Aktiv-, Jugendmitglied oder Lehrling / Student erfolgt nach einer viermonatigen Schnupperzeit provisorisch auf den nächsten Monatsbeginn. Der Mitgliederbeitrag wird ab der provisorischen Aufnahme erhoben.

Die stimmberechtigen Mitglieder werden schriftlich über die Aufnahmegesuche von neuen Mitgliedern informiert. Sie haben die Möglichkeit, Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben und diesen schriftlich begründet an den Vorstand zu richten. Bei Einsprachen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme, anschliessend kann die Aufnahme nach Beendigung der Schnupperzeit provisorisch auf den nächsten Monatsbeginn erfolgen. Die definitive Aufnahme erfolgt an der folgenden ordentlichen Generalversammlung.

Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, um sich für die Aufnahme in den Verein zu bewerben.

5.2 Austritt

Ein Austritt aus dem Verein kann jeweils auf Monatsende erfolgen. Das Austrittbegehren muss schriftlich ohne Angaben von Gründen beim Vorstand eingereicht werden. Ein Austritt ist erst erfolgt, wenn der Vorstand das Austrittbegehren erhalten und schriftlich bestätigt hat. Alle bis zum Austritt anfälligen Mitgliederbeträge sind zu bezahlen.

Ein Austritt aus dem Verein kann automatisch erfolgen:

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Fusionsgesetzes.

5.3 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit schriftlicher Begründung oder durch die Generalversammlung mit mündlicher oder schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden.

Mitglieder, welche nach dreimaliger Zahlungsaufforderung ihren Mitgliederbeitrag schuldig bleiben, werden ausgeschlossen.

Ein Ausschluss darf nicht zum Gegenstand gerichtlicher Schritte gemacht werden.

Bei einem Ausschluss werden die entrichteten Mitgliederbeiträge in keinem Fall zurückerstattet.

5.4 Wiedereintritt

Ein Wiedereintritt nach einem Austritt ist frühestens im auf das dem Austritt folgenden Geschäftsjahr auf Antrag möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Ein Wiedereintritt nach einem Ausschluss ist frühestens zwei Kalenderjahre nach dem Ausschluss auf Antrag möglich. In diesem Fall entscheidet die Generalversammlung mit einem relativen Mehr aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder über den Wiedereintritt.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Rechte

Aktiv- und Jugendmitglieder sowie Lernende / Studenten können ohne Zustimmung eines Vorstandsmitglieds an der Clubanlage arbeiten. Passivmitglieder dürfen nur mit Zustimmung eines Vorstandsmitglieds an der Clubanlage arbeiten.

Aktivmitglieder sowie Lernende / Studenten sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. Sie verfügen über eine Stimme und können Anträge stellen.

Passiv- und Jugendmitglieder sind an der Generalversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt, dürfen aber Anträge stellen.

Aktivmitglieder sowie Lernende / Studenten können in den Vorstand gewählt werden. Ein Amt im Vorstand darf jedoch nur einfach besetzt sein. Ein Mitglied darf nur ein Amt gleichzeitig wahrnehmen. Ist ein Vorstandsmitglied vorübergehend nicht oder nicht mehr zum Ausüben seines Amtes fähig, so darf ein anderes Vorstandsmitglied dieses Amt vorübergehend zusätzlich übernehmen, bis das vakante Amt wieder besetzt ist.

6.2 Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck so zu verfolgen, dass weder dem Verein, dessen Mitglieder noch Dritten geschadet wird. Ebenso sind sie verpflichtet, die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe des Vereins Folge zu leisten.

Jedes Mitglied mit Stimm- und Wahlrecht, Jugendmitglieder sowie die Schnuppermitglieder sind zum Besuch der Generalversammlung verpflichtet. Bei Nichtteilnahme haben sich diese beim Vorstand schriftlich abzumelden. Andernfalls erteilt der Vorstand dem Fehlbaren eine Busse (Betrag gemäss Beschluss der Generalversammlung), welche innerhalb von 14 Tagen zu entrichten ist.

7 Organisation

7.1 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr (auch Geschäftsjahr genannt) beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres.

7.2 Organe

Der Verein setzt sich aus zwei Organen zusammen:

7.2.1 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich anfangs April statt. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 21 Tage und die Traktanden sind mindestens 7 Tage im Voraus bekanntzugeben.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen durch ¼ der stimmberechtigen Mitglieder einberufen werden. Einladung und Traktanden sind dann mindestens 10 Tage im Voraus bekanntzugeben.

7.2.2 Stimm- und Wahlrecht

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Zulässig sind bei Abstimmungen die Antwort mit Ja, Nein oder Enthaltung.

Bei Wahlen der Vorstandsmitglieder muss für ein Amt im ersten Wahlgang ein absolutes Mehr erreicht werden, um ins Amt gewählt worden zu sein. Erreicht kein Kandidat das absolute Mehr, so entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende, welcher beim zweiten Wahlgang nicht stimmberechtigt ist, den Stichentscheid. Der Vorstand verfügt über ein Vetorecht, die bei Anwendung einen Verbleib der aktuell amtierenden Vorstandsmitglieder zur Folge hat.

Ein Mitglied kann erst nach Abschluss eines Vollständigen Geschäftsjahres für eine Vorstandsfunktion kandidieren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

7.2.3 Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung

Eine statutengemäss einberufene Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

7.2.4 Mitgliederanträge

Aktiv-, Jugend- und Passivmitglieder dürfen Anträge stellen. Diese sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Bei der ausserordentlichen Generalversammlung beträgt die Frist 14 Tage vor der Generalversammlung.

7.2.5 Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er beschliesst über Geschäfte, die nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen, und vertritt den Verein nach innen und nach aussen.

Der Vorstand besteht aus den folgenden drei Mitgliedern:

Ein Mitglied darf jeweils nur ein Amt im Vorstand wahrnehmen.

Die Generalversammlung bestimmt über eine Änderung der Zusammensetzung des Vorstands. Der Vorstand verfügt über ein Vetorecht (siehe Artikel 7.2.2).

Die Generalversammlung wählt kandidierende Mitglieder in den Vorstand. Die Amtsdauer für alle Ämter beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7.2.6 Beraterfunktion

Ein Berater steht dem Vorstand für Technische Entscheidungen zur Hilfe. Die Berater bestehen aus den folgenden zwei Mitgliedern:

Die Berater haben im Vorstand keine Entscheidungsmacht und dienen lediglich zur Entscheidungsbeihilfe.

Ein Berater ist die erste Ansprechperson bei Fragen und Vorschlägen bezüglich der Planung der Anlage oder eines Stellwerks. Sollten dabei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien entstehen, muss der Vorstand hinzugezogen werden.

Ein Berater wird vom Vorstand gewählt. Sollte keine geeignete Person dem Verein angehören, so werden die Stellen Vakant. Sie müssen nicht besetzt sein.

Ein Berater kann nur auf Antrag neu gewählt werden. Die Beraterfunktion ist in ihrer Laufzeitdauer nicht limitiert.

7.2.7 Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem relativen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident in jedem Fall den Stichentscheid.

7.2.8 Unterschriftenregelung

Der Präsident führt gemeinsam mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Für den Bank- und Postverkehr hat der Kassier die Einzelunterschrift.

8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen.

9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die den Auflösungsbeschluss fassende Generalversammlung.

10 Änderungen der Statuten

Eine Änderung der Statuten kann nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds oder auf Antrag des Vorstands an der Generalversammlung vorgenommen werden. Sie bedürft einem relativen Mehr, um angenommen zu werden.